Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

Preisangebot

Unsere Preisangebote sind unverbindlich und freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; telefonische oder mündliche Ergänzungen bzw. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung unsererseits.

Die Preise werden in EURO angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

Zahlungsbedingungen

Der Lieferant ist berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2 % gewährt. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Lieferant jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragserteilung. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, § 321 BGB.

Bei Zahlungsverzug behält der Lieferant sich das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Bankdiskont geltend zu machen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unser Eigentum.

Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern und/oder verarbeiten.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet oder unverarbeitet, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen den Abnehmer in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab.

Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

Lieferungen

Lieferungen unter EUR 1000,00 gelten ab Lieferwerk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von den Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

Lieferungen ab EUR 1000,00 gelten frei Haus Kunden. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten gedeckt.

Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder mangels Möglichkeit zum Versand eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Beanstandungen

Beanstandungen sind unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

Soweit die Ware Mängel im Sinne von § 434 BGB aufweist, leistet der Lieferant Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Weitergehende Forderungen oder Schadenersatz durch den Auftraggeber, bedingt durch Folgeschäden, werden grundsätzlich aus unserer Haftung ausgeschlossen, soweit den Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies gilt nicht für eine Haftung des Lieferanten im Falle ausdrücklicher Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Jahr, nach dem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

Haftung aus Delikt

Auf Schadenersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldungshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.

Die sich hieraus ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Verpackung

In unseren Preisen ist ein Nachlass für die dem Auftraggeber entstehenden Kosten der Entsorgung von Transportverpackungen enthalten.

Skizzen und Probedrucke

Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Lithografien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen- und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert vollständig oder auch anteilig in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ebenfalls für Filme, Satzkarten und andere Werkzeuge etc. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.

Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

Korrekturabzüge

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Bei kleineren Druckaufträgen und Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen von der Vorlage nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auftragsmenge geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auftragsmenge bis zu 10 % anzuerkennen.

Firmentext und Betriebskennnummer

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.

Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Mettmann ausschließlicher Erfüllungsort für beide Teile.

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand – für alle, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – Mettmann. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Lieferant ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbeziehungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Mai 2022

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